Bis zum 31.10.2020 gilt Folgendes:
– Systemrelevante Bereiche legen die Bundesländer fest: Generell gehören Berufe in der Landwirtschaft, Feuerwehr, Sicherheitsbehörde sowie im Transport, Personenverkehr, Gesundheitsbereich und in der Energieversorgung dazu.
– Das Entgelt aus dem Nebeneinkommen, welches zusammen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt, ist anrechnungsfrei und wirkt sich somit nicht auf das Kurzarbeitergeld aus. (Quelle: Bundesagentur für Arbeit)
– Bei „Kurzarbeiter Null“ kann demnach ein Einkommen in Höhe des eigentlichen Lohns verdient werden.
– Jedoch wird in nicht systemrelevanten Bereichen der Nebenjob vollständig auf das Kurzarbeitergeld angerechnet (bei Beginn der Nebentätigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld).